Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 18.05.2017 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen (Az.: VI R 9/16).
Quelle: beck.de