Soforthilfe: Zuschuss vom Bund

UPDATE - Hilfe während der Corona Krise vom Bund - hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Soforthilfe!

Update 1: 17.05.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem heutigen „So hilft der Bund und die Länder – UPDATE“ wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuell bereits umgesetzten
und in der Umsetzung befindlichen Maßnahmen geben. Im weiteren haben wir Ihnen einen Ausblick der Forderungen des Bundesrates an
die Bundesregierung für weitere Hilfsmaßnahmen im Rahmen des angekündigten steuerlichen Investitionsprogramms zusammengestellt.

Für alle Arbeitnehmer:

  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 über 1.500,- € sind nicht nur steuerfrei sondern auch sozialversicherungsfrei.
    Die Bundesknappschaft hat hierzu ebenfalls Stellung genommen. Auch im Rahmen eines Minijobs beschäftigte dürfen ohne Anrechnung auf die Verdienstgrenze
    diese steuerfreie Zuwendung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Sonderzahlung ist auch für MiniJobber im Privathaushalt möglich. Zudem gilt die Sonderzahlung je Beschäftigungsverhältnis
    und kann somit mehrmals bezogen werden. https://blog.minijob-zentrale.de/2020/04/29/corona-krise-minijobber-bonuszahlungen/

Kurzarbeitergeld:

  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldes in außergewöhnlichen Fällen von 12 auf 24 Monate
  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat auf 70 bzw. 77 % und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 %.
  • Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld bis zu 80% des bisherigen Nettogehaltes bleibt steuerfrei (Vereinheitlichung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht) -> Entscheidung des Bundestages steht noch aus.
  • Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld (durch einen Zweitjob – z.B. MiniJob ) bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld möglich.

Privat Krankenversicherte:

  • Privat Krankenversicherte können soweit Sie vorübergehend hilfebedürftig werden, in den Basistarif der Krankenversicherung wechseln und ohne erneute Gesundheitsprüfung in den ursprünglichen Tarif zurückwechseln.

Pflegebonus:

  • Mitarbeiter in der Pflege erhalten einen Bundeszuschuss von bis zu 1.000 €. Bundesländer und Arbeitgeber können den Bonus ergänzend bis zur steuer- und sozialversicherungsabgabefreien Summe von 1.500€ aufstocken.
    Antragsstellung ist noch nicht möglich.
  • Der Bayerische Pflegebonus für Pflegekräfte, Rettungsassistenten und Mitarbeiter in stationären Behinderteneinrichtungen ist bereits seit April antragsfähig. Die Anträge werden durch die Mitarbeiter in der Pflege selbst gestellt (https://www.stmgp.bayern.de/lfp/)
  • In Planung: Der Pflegebonus soll noch für weitere Berufsgruppe (wie z.B. Reinigungskräfte in den Einrichtungen) erweitert werden.

Pflege von Angehörigen:

  • Angehörige von Pflegebedürftigen haben Anspruch auf 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld sowie auf Freistellung aus dem eigenen Beruf, wenn eine Versorgungslücke bei der häuslichen Pflege entsteht.

Eltern:

  • Bayern übernimmt die Kita-Gebühren für die Monate April, Mai und Juni 2020 soweit keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde.
  • Auch Baden Württemberg stellt den kommunalen Einrichtungen weitere Mittel zur Verfügung, um die KiTA-Gebühren an Eltern zu erstatten.
  • Erleichterungen beim Elterngeld: Eltern in systemrelevanten Berufen dürfen die Elterngeldmonate über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus aufschieben. Zudem werden Monate mit durch die Coronakrise vermindertem Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
  • Der Antrag auf Erstattung nach Infektionsschutzgesetz aufgrund von Einkommensverlusten bedingt durch die notwendige Kinderbetreuung seit Ende April möglich (Onlineantrag Bayern)

Alle Unternehmer:

  • Liquiditätshilfe pauschalierter Verlustrücktrag: Sind Ihre laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2020 bereits auf Null herabgesetzt und Sie erwarten für dieses Jahr durch die Coronakrise bedingt, einen nicht unerheblichen Verlust (negative Summe der Einkünfte) kann bereits heute für 2019 ein pauschalierter Verlustrücktrag beantragt und in 2019 geleistete Vorauszahlungen somit erstattet werden.

Künstler:

  • In Bayern erhalten Künstler und Kulturschaffende drei Monate lang 1.000 € als Unterstützung. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Antragsstellung aktuell noch nicht möglich. Auszahlung erfolgt über die Bezirksregierungen (hier: Regierung von Unterfranken)

Gastronomie:

  • Die Umsatzsteuersatz soll für Speisen in der Gastronomie im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 von 19% auf 7% gesenkt werden. Der Umsatzsteuersatz von Getränken bleibt davon unberührt. -> Entscheidung des Bundestages steht noch aus.
  • Zuschuss Baden Württemberg (in Planung): Das Land Baden Württemberg bzw. dessen Tourismusministerium plant eine Bonuszahlung für Gastronomiebetriebe. Der Betrieb selbst soll 3.000 € zuzüglich 2.000 € je Vollzeitäquivalenten Mitarbeiter erhalten.
  • Information zu den Öffnungsregelungen übersichtlich zusammengestellt incl. Checklisten, Aushänge usw.: https://www.dehogabw.de/informieren/branchenthemen/coronavirus.html oder https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/

Ärzte, Zahnärzte, Physio- und Psychotherapeuten, SSST, Podologen, Ernährungstherapeuten:

  • Für Ärzte und Psychotherapeuten wurde im April grundsätzlich Kurzarbeit als Finanzhilfe versagt, da die im März Ausgleichszahlungen wie eine Betriebsausfallversicherung wirken und eine solche
    den Anspruch auf Kurzarbeit ausschließen würde. Sind bereits Leistungen gezahlt so sind diese an die KV zu melden. (Musterformular KV BW) Soweit Praxen jedoch existenzbedrohende Umsatzeinbußen durch den Ausfall von Patienten mit einer privaten Krankenversicherung erleiden. Ist Kurzarbeit grundsätzlich möglich.
  • Ausgleichszahlungen erhalten Ärzte und Psychotherapeuten ohne gesonderten Antrag – von Amts wegen. 90% des GKV-Kollektiv-Honorars im Vorjahresquartal werden als Honorarausgleich bei unveränderter Praxiskonstellation geleistet. Auch für Neupraxen und bei Konstellationsänderungen sind Lösungen entwickelt worden. Voraussetzung: Der Einbruch der Fallzahlen darf nicht auf verkürzte Patientenzeiten aus anderen als pandemiebedingten Gründen zurückzuführen sein.
  • Für Physiotherapeuten, Logopäden (allgemein SSST), Ergotherapeuten, Podologen und Ernährungstherapeuten ist ein weiterer Rettungsschirm in Planung. Diese erhalten 40% der im 4. Quartal 2019 geleisteten Vergütung, die der Leistungserbringer für Heilmittel abgerechnet hat. Dieser Zuschuss soll lt. Informationen der Physio-Deutschland vom 20.05.2020 bis 30.06.2020 zur Beantragung unter https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html bereit stehen. Der FAQ-Katalog beantwortet hierzu ausführliche die Vorgehensweise und Beantragung.
  • Der „Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V.“ berichtet am 12.05.2020 vom Veto des Finanzministeriums in Bezug auf ein Rettungsschirm für Vertragszahnarztpraxen. Aktuell ist Medienberichten zufolge lediglich mit einem Kredit zu rechnen.

Ausblick:

  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, folgende Maßnahmen in das angekündigte steuerliche Investitionsprogramm zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie aufzunehmen:
  • Verbesserung der Verlustverrechnung durch Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag und Verlängerung des Rücktragszeitraums sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag.
  • Verbesserungen der Abschreibungsbedingungen durch befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
  • beschleunigte Abschreibung
  • digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter
  • Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
  • Ausweitung des Investitionsabzugsbetrags sowie dessen Öffnung für immaterielle Wirtschaftsgüter
  • Schnelle und vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
  • Absenkung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von derzeit regelmäßig über 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent, zum Beispiel durch Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer
  • Attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) sowie Einführung einer Option für Personengesellschaften, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.
  • Ausweitung der steuerlichen FuE-Förderung durch deutliche Erhöhung des Fördervolumens
  • Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß
  • Ausweitung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe
    Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes für die Personenbeförderung im Busverkehr und für Veranstaltungen, sofern letztere nicht bereits dem reduzierten Steuersatz unterliegen.
  • Reduzierung der Biersteuerbelastung für kleinere Brauereien bis zu einer Gesamtjahreserzeugung von 200 000 Hektoliter Bier entsprechend der Regelung vor 2004
    Aussetzung der Luftverkehrsteuer

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang diese Regelungen Einzug in das Investitionsprogramm haben werden.

Bleiben Sie gesund!
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team

Stand: 01.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit gestern ist die Beantragung der Soforthilfe des Bundes grundsätzlich möglich. Die Soforthilfe des Bundes ergänzt die Soforthilfen der Länder. Bereits beantragte Soforthilfe der Länder können mit denen des Bundes verrechnet und kombiniert werden. Eine Überkompensation ist jedoch nicht möglich.

Die Bundessoforthilfe wird über die Länder verwaltet. Daher hat jedes Bundesland seine eigene Antragsstruktur. Die Antragsvoraussetzungen und Förderbeträge sind bei Betrieben und auch Soloselbständigen bis zu 10 Beschäftigten jedoch seit gestern von Bund zu Land identisch. Das bedeutet insbesondere, dass private liquide Mitteln nicht mehr angerechnet werden. Es muss an dieser Stelle keine Differenzierung mehr vorgenommen werden ob man den Landes- oder Bundeszuschuss beantragt. In Bayern ist die Beantragung über ein digitales System vorzunehmen. Anträge per Post und Email werden nicht mehr angenommen. Das System entscheidet automatisch (Stand heute morgen) darüber ob der Bundeszuschuss- oder Landeszuschuss beantragt wird.

In Baden Württemberg ist das Bundesprogramm digital noch nicht umgesetzt und es können aktuell nur die Landesförderungen beantragt werden. Da von Beginn an in Baden Württemberg die Förderhöhen und seit Sonntag Rückwirkend nun auch die Fördervoraussetzungen mit denen des Bundes übereinstimmen, gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine Differenzierung zwischen Bund und Land BW. Sie können daher wie bisher auch den Landesantrag in Baden Württemberg stellen und sind nicht gegenüber der Bundesförderung benachteiligt. Bitte beachten Sie: Es ist unerlässlich dem Antrag eine Erläuterung über die Ermittlung des Liquiditätsengpasses zu beizulegen! Hierfür können sie unsere Excelvorlage verwenden. In der Pressekonferenz am Sonntag wurde jedoch bereits auf weitere „Anpassungen“ der Landesförderung hingewiesen. Daher bleibt es abzuwarten, ob die Übereinstimmung von Fördervoraussetzung und- höhe so bestehen bleibt. Sobald Baden-Württemberg das Bundesprogramm umgesetzt hat, werden wir Ihnen den entsprechenden Link zukommen lassen.

Insgesamt ist es zu bedauern dass Bund und Länder ein solches Antragschaos in den vergangenen 2 Wochen produziert haben. Mit dem heutigen Wissen, hätten wir Sie gerne vor den vielen Updates und neuen Informationen zu den Anträgen in den vergangenen 2 Wochen bewahrt und auf die einheitliche Bundesregelung gewartet. Diese ist überwiegend klar definiert, allerdings in der Definition des im Antrag genannten Sach- und Finanzaufwandes
vollkommen unzureichend ausformuliert. Sach- und Finanzaufwand bedeutet vereinfacht: alle Aufwendungen ohne Personalkosten, Abschreibungen und Tilgungsleistungen. Dies entspricht dem betriebswirtschaftlichem Verständnis. Gemeint hat die Regierung nach allgemeiner Auffassung jedoch alle betrieblichen Kosten
nach Inanspruchnahme von sonstigen Fördermitteln wie z.B. Kurzarbeitergeld und einschließlich Tilgungsleistungen für Betriebskredite. Diese Auffassung ist jedoch in keinen FAQ´s, Hinweise zum Ausfüllen des Antrags oder Richtlinien enthalten.

Daher ist es unerlässlich unserer Empfehlung zu folgen, dem Antrag eine Erläuterung über die Ermittlung des Liquiditätsengpasses zu beizulegen!

Was ist Neu und zu beachten:

Höhe des Zuschusses:
Bisher gab es in Bayern bis 5 Beschäftigte 5.000 €, bis 10 Beschäftigte 7.500 €, bis 50 Beschäftigte 15.000 € und bis 250 Beschäftigte 30.000 €. Die Zuschüsse wurden heute an die Bundeszuschüsse angepasst und betragen daher:
Bis 5 Beschäftigte 9.000 €, bis 10 Beschäftigte 15.000 €, bis 50 Beschäftigte 30.000 € (Nur Landesförderung), bis 250 Beschäftigte 50.000 € (Nur Landesförderung)

Beispiel:
Sie haben in Bayern bereits einen Antrag auf Soforthilfe gestellt und den vollen bayerischen Zuschuss beantragt.
Bei bis zu 5 Beschäftigten haben Sie bisher bis zu 5.000€ Zuschuss von der Bayerischen Landesregierung erhalten –
je nach Höhe des im Antrag berücksichtigten Liquiditätsengpasses. Der Bundeszuschuss sieht jedoch eine Förderung bei bis zu 5 Beschäftigten in Höhe von 9.000 € vor. Liegen die Antragsvoraussetzungen – noch – vor, so können Sie den Zuschuss bis zur Höhe von 9.000 € ausschöpfen.

Antragsvoraussetzungen: (bis 10 Beschäftigte)
Die bayerischen Antragsvoraussetzungen haben sich maßgeblich geändert und entsprechen nun denen des Bundes. Insbesondere ist es nun nicht mehr notwendig private liquide Mittel einzusetzen. Die Höhe des Liquiditätsengpasses berechnet sich nach den geschätzten Defizit von Einnahmen und Ausgaben – betrachtet auf einen 3 Monatszeitraum. Es dürfen in diesem Zeitraum die „erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwendungen voraussichtlich nicht durch die Einnahmen gedeckt sein (bspw. Gewerbliche Mieten, Pacht, Leasing, sowie unserer Auffassung nach: Tilgung von betrieblichen Darlehen, verbleibende Personalkosten nach Erstattung von Kurzarbeitergeld). 

Verwenden Sie für die Berechnung unser Exceltool!
Soweit der Vermieter Ihnen eine Miet- oder Pachtnachlass gewährt, darf die Vorschauberechnung auch über 5 Monate vorgenommen werden.

Wie bisher auch muss eine existenzgefährdende Wirtschaftslage vorliegend. Existenzgefährdet bedeutet nach Auffassung der Steuerberaterkammer Niedersachsen dabei nur die Schieflage des Unternehmens aufgrund z.B. des Umsatzeinbruches durch Corona, nicht die eigene Existenz über alle verfügbaren Mittel. Die Antragsstellung ist spätestens bis zum 31.05.2020 vorzunehmen. Die Berechnung der Beschäftigten erfolgt wie bisher nach Vollzeitäquivalenten. Ein Berechnungstool ist in der Excelanlage. Inhaber werden zu den Beschäftigten dazu gezählt!

Die Antragsvoraussetzung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten sind in Baden Württemberg zu den o.g. Ausführungen identisch.

Wir vermuten dass auch Bayern für den Landesantrag diesen Richtlinien folgt. Sobald wir neue Informationen haben, setzen wir Sie in Kenntnis!

Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team

Hinweis des Autors Sven Rührschneck:

In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest. Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt. Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen, per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.

Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist. Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account auf den Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Google usw. ist ausdrücklich nicht gestattet.

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