Unterstützung durch die ARGE – Kurzarbeitergeld

Zusammenfassung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld mit neuen Hinweisen zurArbeitszeiterfassung und Aufnahme eines Minijobs

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute erhalten Sie die Zusammenfassung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld mit neuen Hinweisen zurArbeitszeiterfassung und Aufnahme eines Minijobs (siehe Punkt IV. und VIII:
Antragsverfahren Kurzarbeitergeld

I. Anspruchsvoraussetzungen:

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser, behördliche Anordnung(Corona)).
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem „FAQ´s zum Kurzarbeitergeld“. Haben Sie bisher noch keinerlei Erfahrungen mit Kurzarbeit, empfehlen wir Ihnen sich 2 x 5 Minuten Zeit für diese beiden Videos der Bundesagentur für Arbeit zu nehmen.

Die in den Videos noch genannten Zugangsvoraussetzungen wurden am 13.03.2020 erleichtert, die neuen Regelungen gelten bereits Rückwirkend am dem 01.03.2020.

II. Betriebsvereinbarung

Soweit die Bedingungen erfüllt sind, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder deren Vertreter) eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart werden.
Sie benötigen hierfür: Einverständniserklärung.

III. Anzeige der Kurzarbeit:

Erstmalige Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit muss bis zum Ende des ersten Monats der Kurzarbeit erfolgen. Erstmalige Kurzarbeit am 08.04.2020. Anzeige ist bis spätestens 30.04.2020 bei der Arbeitsagentur einzureichen.
Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Bitte erläutern Sie ausführlich warum es zu einem Arbeitsausfall gekommen ist. Alternativ können Sie sich auch online registrieren und die Anzeige vornehmen.
Die Anzeige ist bei der regionalen zuständige Bundesagentur für Arbeit einzureichen, die für den Betriebssitz zuständig ist. Informationen und Email-Adressen erhalten Sie unter der überregionalen Telefonnummer.
Telefon überregional 0800 4 5555 20
Landkreis Main-Spessart / Würzburg, Agentur für Arbeit Würzburg, 97024 Würzburg
Main-Tauber-Kreis, Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall – Tauberbischofsheim, 74509 Schwäbisch
Sie benötigen hierfür: Anzeige zur Kurzarbeit
Vollmacht für unsere Kanzlei (soweit wir die Lohnabrechnung erstellen)

IV. Dokumentation der Arbeitszeit

Um das Verhältnis von SOLL-, IST-, Urlaubs-, Feiertags-, Krankheits- und Kurzarbeitsstunden zu ermitteln haben wir Ihnen eine Excel-Tabelle zur Dokumentation erstellt.
Sie benötigen hierfür: Arbeitszeitaufzeichnung als Exceltool

V. Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst an den Arbeitnehmer aus. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung nebst Abrechnungsliste des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Sie benötigen hierfür:

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.

VI. Verwendung von Urlaub

Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Gleiches gilt für aufgelaufene Überstunden. Etwas anders gilt jedoch, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.

Hinweis für MiniJobber: Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht entlassen werden, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann.

Allerdings können geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.

VII. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer erhalten mit dem Kurzarbeitergeld lediglich 60 – 67 % Ihres bisherigen Nettogehaltes. Als Arbeitgeber haben Sie das Wahlrecht, das Kurzarbeitergeld bis zu 100% des Nettogehaltes aufzustocken.

Dabei bleibt der Aufstockungsbetrag bis zu 80% des bisherigen Gehaltes sozialversicherungsfrei. Der diesen Betrag übersteigende Aufstockungsbetrag ist sozialversicherungspflichtig. Steuerpflicht besteht in beiden Fällen.

Beispiel: Arbeitnehmer erhält bisher netto € 2.000,00, durch die Kurzarbeit (Annahme 100%) reduziert sich das Entgelt auf 67% von 2.000 € = 1.340,00 €. Bis zu 80% des bisherigen Entgelts können Arbeitgeber steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei aufstocken -> 1.600,00 € (Aufstockungsbetrag 260,00 €). Die restlichen 20% (400,00 €) können steuer- und sozialversicherungspflichtig aufgestockt werden, sodass der Arbeitnehmer wieder über ein Nettoentgelt von 2.000 € verfügt. (sehr vereinfachtes Beispiel!

VIII. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitnehmer

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit neu auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Haben Sie bereits vor Beginn der Kurzarbeit eine Beschäftigung im Nebenerwerb ausgeübt bleibt diese anrechnungsfrei!

Neu ist allerdings: Bei NEU-Aufnahme/Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (siehe Auflistung) bleibt das Nebeneinkommen von April bis einschließlich Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem ggf. verbliebenen Ist-Entgelt, einem evtl. Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.

Systemrelevante Branchen oder Berufe sind z.B.:

  • Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und
  • Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Haben Sie fragen, bitte ich Sie sich an uns zu wenden!
Bleiben Sie gesund!
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck und Team

Hinweis des Autors Sven Rührschneck:

In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest. Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt. Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen, per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.

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