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OLG Hamm: Gewerbliche eBay-Angebote müssen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU enthalten

Gewerbliche Angebote auf Online-Marktplätzen (hier: eBay) müssen einen „klickbaren“ Link zum EU-Onlineportal zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (OS-Plattform) enthalten. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 03.08.2017 in einer einstweiligen Verfügungssache hingewiesen. Der in der Verordnung verwendete „Website“-Begriff erfasse auch Angebote auf Online-Marktplätzen (Az.: 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013).

Quelle: beck.de

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