Steuerpflichtige können außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten weitergehend als bisher steuerlich geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.01.2017 entschieden. Danach sei die zumutbare Belastung nunmehr stufenweise zu ermitteln, so dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteige, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet werde (Az.: VI R 75/14).
Quelle: beck.de