Der BFH hat Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.
Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal nach der 1 %-Regelung.
Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb, hatte aber keinen eigenen Pkw. Sie nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht, setzte aber trotzdem 0,30 €/km als Betriebsausgabe ab.
Das Finanzamt erkannte den von der Ehefrau angesetzten Pauschalbetrag nicht als Betriebsausgabe an und begründete dies damit, dass Betriebsausgaben das Vorhandensein von eigenen Aufwendungen voraussetze. Daran fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.
Der BFH bestätigte diese Auffassung und erklärte, dass eine andere Beurteilung zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs könne bereits sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löse bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten sei. Im Gegenzug könne die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 15.7.2014, X R 24/12 ).
Quelle: Steuertipps.de