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Unterstützung durch KFW, LFA, und L-Bank

Update: 08.04.2020 | Alles über die Förderungen während der Corona-Krise der KFW, LfA und der L-Bank erfahren Sie hier.

Update 1: 08.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie den gestrigen Presseberichten bereits entnehmen konnten, hat die Bundesregierung weitere umfassende Hilfsmaßnahmen für den Mittelstand in Form von Schnellkrediten bereit gestellt. Die Besonderheit bei diesen Krediten ist die 100%ige Haftungsübernahme durch den Bund. Hierdurch sollen unkomplizierte und kurzfristige Kreditvergaben ermöglicht werden. Die Ansprechpartner hierbei bleiben Ihre Hausbanken.

Die folgenden Informationen haben wir aus dem Eckpunktepapier über die Arbeitsbesprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministern von BMF, BMI, AA, BMG, BMVg und ChefBK zusammengetragen.

Gerne stellen wir Ihnen die hierfür notwendigen Unterlagen, Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre, insbesondere aber 2019 sowie aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertungen, sowie Mitarbeiterdaten zur Verfügung. Weitere und aktuelle Informationen stellen wir Ihnen zeitnah auf unserer Homepage www.kanzlei-ruehrschneck.de zur Verfügung.

KfW-Schnellkredit 2020:

Voraussetzungen:

Unternehmen,

  • die im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre einen Gewinn ausgewiesen haben
  • mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt haben (voraussichtlich Umrechnung in Vollzeitäquivalente)
  • seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit/Zeitpunkt der ersten Umsatzerzielung)
  • am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sind und damit geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen

Schriftliche Versicherung des Unternehmens, dass

  • Zum Antragsstichtag keine Zahlungsrückstände > 30 Tage bestanden haben
  • Keine Insolvenzantragspflicht vorliegt
  • Nicht die Absicht besteht, in den nächsten 3 Monaten einen Insolvenzantrag zu stellen
  • Dass das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation war und keine entsprechenden Anträge gestellt wurden.
  • Keine Gewinn- und Dividendenausschüttung während der Laufzeit des Darlehens, Ausnahme: Tätigkeitsvergütung an Inhaber (natürliche Person)
  • Keine Kombination mit anderen Instrumentarien des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • Keine gleichzeitige Beantragung anderer KfW-Kredite

Erleichterungen:

  • Zukunftsprognose entfällt
  • Risikoprüfung durch Hausbank und KfW entfällt
  • Lediglich Überprüfung von Umsatz, Gewinn und Anzahl der Beschäftigten durch die Hausbank

Mittelverwendung:

  • Für Betriebsmittel
  • Für Investitionen
  • KEINE Umschuldung oder Ablösung von Kreditlinienansprüchen (Kontokorrent)

Konditionen:

  • maximal 500.000 € für Unternehmen zwischen 11 und 50 Beschäftigte
  • maximal 800.000 € für Unternehmen zwischen 51 und 250 Beschäftigte
  • Kreditvolumen in beiden Fällen auf maximal 3
  • Monatsumsätze des Jahres 2019 beschränkt
  • Zinssatz: 3% (aktuell)
  • Laufzeit: 10 Jahre
  • Tilgungsfreie Zeit bis zu 2 Jahre
  • Tilgung in gleichen Raten
  • Außerplanmäßige Tilgungen
  • Vorzeitige Rückzahlung ohne
  • Vorfälligkeitsentschädigung
  • Haftungsfreistellung der Hausbank zu 100%
  • Abruffrist beträgt ein Monat nach Bereitstellung
  • Keine Bereitstellungsgebühr
  • Befristung bis 31.12.2020

Folgende Änderungen sollen im KfW-Sonderprogramm 2020 (Betrifft Unternehmen bis 10 Mitarbeiter) vorgenommen werden:

  • Laufzeitverlängerung von 5 auf 6 Jahre
  • Laufzeitverlängerung bei Darlehen bis 800.000 € auf bis zu 10 Jahre
  • Streichung der Vorgabe der positiven Fortführungsprognose, Ersatzweise Erfordernis von geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zum 31.12.2019
  • „Mit Blick auf die bestehende Forderung banküblicher Sicherheiten, wird abweichend von den außerhalb von Krisenzeiten branchenüblichen Standards, keine umfassende Besicherung verlangt.“

Sobald uns hierzu Neuigkeiten vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite der KfW.

Bleiben Sie gesund!
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team

Stand: 25.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

dass über die KfW Förderdarlehen mit bisher bis zu 80% Haftungsfreistellung der Bank angeboten wurden, war als eine der ersten Maßnahmen zur Wirtschaftshilfe vielen bereits bekannt. Für viele von Ihnen ist die Finanzierung etwaiger Engpässe über ein Förderdarlehen im Moment ein sekundärer Schritt, weshalb wir dieses Thema bisher nicht in den Fokus unseres Mailings bewegt haben.

Dennoch möchten wir Ihnen 3 Neuentwicklungen in dem Bereich nicht vorenthalten:

LfA-Förderbank in Bayern: Tilgungsaussetzung bei Darlehen mit Haftungsfreistellung

Für bestehende LfA-Darlehen mit Haftungsfreistellung bietet die LfA in der Corona-Krise ab sofort eine einfache und schnelle Lösung zur Aussetzung von bis zu vier Tilgungsraten.
Die Hausbank kann – über das Zentralinstitut – mit Vordruck Nr. 567 ohne Beifügung weiterer Unterlagen bei der LfA die Tilgungsaussetzung beantragen. Der Vordruck steht ab sofort auch im Download-Bereich des LfA-Bankenportals zur Verfügung. Das Merkblatt der LfA finden Sie hier. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, das bisherige Stundungsverfahren der LfA zu nutzen.

L-Bank in Baden Württemberg: Tilgungsaussetzung bei Darlehen ? ? ?

Noch am vergangenen Freitag war in dem Faktenblatt mit Hilfsmaßnahmen der L-Bank, unter dem Punkt „Aktuelles“ eine 12-monatige Tilgungsaussetzung aufgeführt. (Siehe Anlage)
Auch wurde dies auf verschiedenen öffentlichen Seiten so kommuniziert.
In der aktuellen Ausgabe des Faktenblattes ist die Tilgungsaussetzung nicht mehr genannt. Auch finden sich keine Informationen auf der Website der L-Bank.
Hier liegt entweder ein Versehen vor oder die Aussetzung von Tilgungen ist nicht mehr gewünscht und der Fokus wird auf die Vergabe von neuen Darlehen gelegt.

Unsere Empfehlung: Soweit Sie ein über ein L-Bank-Darlehen verfügen und sich in einem Liquiditätsengpass befinden, oder damit rechnen, sollten Sie unter Verweis
auf das im Anhang befindliche Schreiben vom 19/03/2020 über die Hausbank einen formlosen Antrag auf Tilgungsaussetzung bei der L-Bank beantragen.

KfW Sonderprogramm 2020:

Gestern wurde von der KfW das Sonderprogramm 2020 vorgestellt. Dieses bietet für Kleine- und Mittlere Unternehmen (bis 250 Mitarbeiter und 50 Mio. € Umsatz) nunmehr bis zu 90% Haftungsfreistellung für die Hausbank, was die Möglichkeit einer Kreditzusage deutlich erhöhen dürfte.
Die Zinssätze sind nach Preisklassen geordnet. Die Preisklassen sind das Ergebnis der Kombination aus Bonität- und Besicherungsklasse.
Es gibt 9 Preisklassen im Merkblatt. Die ersten 6 Preisklassen sehen einen Höchstzinssatz von 1% ! vor. Ihr persönlich verhandelter Zinssatz
kann auch deutlich unter diesem liegen. Lediglich die letzten 3 Preisklassen (Bonitätsklassen) steigen auf bis zu 1,4% an.

Dass Liquiditätsengpässe nicht mit Darlehen überwiegend nicht mit Darlehen finanziert werden wollen, ist verständlich. Bevor jedoch
eine Finanzierung über das Kontokorrentdarlehen – welches mit deutlich höheren Zinsen belastet ist – vorgenommen wird, ist m.E.
eine Finanzierung mit Hilfe der KfW vorzuziehen.

Auch ist an geplante Investitionen und Erweiterung des Warenlagers zu denken. Es werden neben Betriebsmitteln auch solche finanziert.
Zu Konditionen, die nach der Krise ggf. nicht mehr verfügbar sind.

Hier finden Sie das Informationsschreiben der KfW. Bitte sprechen Sie für die genauen Fördermöglichkeiten Ihre Hausbank an. Die von der Bank
benötigten Unterlagen stellen wir Ihnen im Bedarfsfall kurzfristig bereit.

Über eine Rückmeldung zur Vorgehensweise der Kreditinstitute würden wir uns in allen genannten Fällen freuen!

Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team!

Hinweis des Autors Sven Rührschneck:

In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest. Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt. Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen, per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.

Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist. Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account auf den Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Google usw. ist ausdrücklich nicht gestattet.

Bereits veröffentlichte Informationen sind umgehend von den entsprechenden Seiten zu entfernen.

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