Soforthilfe: Zuschuss in Baden-Württemberg

UPDATE 29.3.2020 Die Soforthilfe in Baden-Württemberg

Update 2: 29.3.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie heute Mittag die Landesregierung in Baden-Württemberg verkündete, ist es für den Anspruch auf Soforthilfe nicht mehr notwendig, verfügbare private Mittel einzusetzen. Eine existenzbedrohende Lage liege demnach vor, wenn die Einnahmen (statt dem Vermögen) nicht mehr ausreichen um die laufenden Kosten des Betriebes zu decken.

Der Betrachtungszeitraum beträgt wieder 3 Monate. Nach der Formulierung im Pressebericht lässt sich davon ausgehen, dass wenigstens allen Unternehmen welche im Moment geschlossen bleiben müssen und somit einen vollständigen Ausfall Ihrer Umsatzerlöse zu verkraften haben, den Zugang zu den Fördermitteln eröffnet wird. Bei Unternehmen die noch weiterhin Umsätze tätigen, ist wenigstens eine Planrechnung für 3 Monate über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen.

Gerne sind wir dabei behilflich.

Ministerin Hofmeister-Kraut hat bereits angekündigt, dass in den kommenden Wochen noch weitere Modifizierung vorgenommen werden.

Sobald uns neue FAQ´s und Konkretisierungen der heutigen Presseberichte vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren!

Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Sonntag!

Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team

Update 1: 26.3.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit heute Abend ist unter www.bw-soforthilfe.de die Beantragung der Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg möglich.
Ein wichtiges Instrument den Antrag vornehmen zu können sind die FAQ´s des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

In diesem Update möchten wir „kurz“ das Antragsverfahren vorstellen und nochmals auf die wichtigsten Fragen Ihrerseits in den vergangen 3 Tagen – was
bedeutet „Liquiditätsengpass“ und „existenzbedrohende Wirtschaftslage“ sowie wie wird die Berechnung der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten vorgenommen – eingehen.

Eines Vorweg: Unsere Interpretation der am Montag bekanntgegebenen Richtlinie „Soforthilfe-Corona“ in Bezug auf die Auslegung der Begrifflichkeiten
„Liquiditätsengpass“ und „existenzbedrohende Wirtschaftslage“ stimmen mit den in den FAQ´s genannten Ausführungen überein.

Bitte beachten Sie jedoch die Ausführungen zur Berechnung der Fixkosten und insbesondere des „fiktiven Unternehmerlohns“ weiter unten in dieser Email,
da offensichtlich von einer 50% – Umsatzgrenze sowie von fixen Lebenshaltungskosten in Höhe von 1.180,- € wieder abstand genommen wurde.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die vollständige Prozessbeschreibung zur Antragsstellung und Prüfung einer Antragsberechtigung in dieser Email nicht zielführend wäre.
Als Leitfaden dient hierzu unsere Email von Montag bzw. die o.g FAQ´s.

Wir unterstützen Sie natürlich individuell, telefonisch oder per Email!

Antragsstellung:

  1. Laden Sie das Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF) inkl. De-minimis-Erklärung herunter und füllen Sie es vollständig an Ihrem PC aus.
    Nur vollständig ausgefüllte Formulare können bearbeitet werden.
  2. Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus
  3. Unterschreiben Sie (rechtsverbindlich durch einen Vertretungsberechtigten) das Formular eigenhändig an der dafür vorgesehenen Stelle
  4. Scannen Sie (oder fotografieren Sie) das Formular mit Ihrer Unterschrift ein.
  5. Speichern Sie das gescannte/ fotografierte Dokument im PDF-Format ab.
    Es können nur vollständig ausgefüllte Formulare im PDF-Format verarbeitet werden.
    Bitte führen Sie gegebenenfalls mehrseitige Dokumente in EIN Dokument zusammen.
    Da nur Dokumente im PDF-Format angenommen werden können, müssen die Dokumente im Datei-Typ PDF
    gespeichert oder über einen Standard-PDF-Drucker gedruckt werden, um das PDF-Format sicherzustellen.
  6. Öffnen Sie bitte folgendes Online-Portal: www.bw-soforthilfe.de
  7. Geben Sie dort Ihre Kontaktdaten ein und laden Sie Ihr Antragsformular hoch. (kein Postversand oder Emailversand möglich)
  8. Sie werden per E-Mail über den Eingang Ihres Antrags informiert.
  9. Die zuständige Kammer bestätigt anschließend die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter.
  10. Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das angegebene Konto des Antragstellers, bzw. des Zuschussempfängers angewiesen.

Was bedeutet Liquiditätsengpass, existenzbedrohende Wirtschaftslage und Umsatzeinbruch: (Auszug aus den FAQ´s)

Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des bestehenden und/ oder erwarteten Liquiditätsengpass für drei Monate“ verstanden?
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) hätte sich für das Unternehmen aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte. Anmerkung: Sprechen Sie uns für Vergleichswerte an, wir können Ihnen entsprechende Daten kurzfristig liefern!
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Bitte beachten Sie:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anmerkung: Hier MUSS ein Wert in € genannt sein! Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.

Muss ich erst sämtliches Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Anmerkung: Darunter sind unseres Erachtens Bank- und Kassenbestände zu verstehen.
Nicht anzurechnen sind beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.

Anmerkung: Erfreulich in den FAQ´s ist die Ausführung: „Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden“.
Eine Konkretisierung dieser „Höhe“ wird in den FAQ´s vom 25.03.2020, entgegen den Ausführungen in der Richtlinie vom 22.03.2020, NICHT mehr vorgenommen.
Bei der in den FAQ´s umfangreich vorgenommenen Erläuterung, gehen wir davon aus dass bewusst Abstand von diesem Wert genommen wurde
In den Richtlinien war für Personengesellschaften (Einzelunternehmer, GbR, OHG, KG) ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt des Inhabers in Höhe von 1.180,- € vorgesehen.
Diese Aussage ist in den FAQ´s nicht mehr genannt und durch o.g. Ausführung „Mittel in angemessener Höhe….“ ersetzt worden. Eine Festlegung auf einen Fixbetrag
würde einer Gleichberechtigung entgegenstehen, da ein Single-Einzelunternehmer ohne Kinder mit 1.180,- € im Monat durchaus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
eine Familie mit 2 Kindern damit jedoch massiv an Ihre Grenzen kommen würde.

Und welchen Betrag soll man an dieser Stelle nun berücksichtigen?

Wir empfehlen Ihnen die Seite Destatis.de. Hier können die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten nach Haushaltsgröße im Jahr 2017 entnommen werden.
Der Verbraucherpreisindex lag im Jahr 2017 bei 102,6. Im Februar 2020 lag dieser Wert bei 105,6. Auf die in der Statistik 2017 genannten Werte würden wir empfehlen die entsprechende Steigerung von 2,92% aufzuschlagen (100/102,6*105,6).
Somit ergibt sich Beispielsweise für ein Ledigen ein Wert lt. Statistik von 1.629,- € welcher nun noch um den Verbraucherpreisindex anzupassen ist = x 102,92% = 1.677,- € / Monat.

Und somit kommen wir zu einem konkreten Beispiel: Eine Ehepaar mit einem Kind hat noch verfügbare Liquide Mittel von 15.000,- €. Aus dem Betrieb mit 3 Mitarbeitern entstehen monatliche Fixkosten
in Höhe von 4.000,- € (für Mieten, Leasing, Verwaltungsfixkosten). Hinzu kommen angemessene Lebenshaltungskosten in Höhe von € 3.316,-.
Der Liquiditätsengpass beträgt daher: (4.000,- € + (3.316€*102,93%) * 3 Monate = 22.239,00 € ./. 15.000,- € Liquide Mittel = 7.239,00 € „Engpass“.
Mit 3 Mitarbeitern haben Sie einen Anspruch auf 9.000,- € Zuschuss. Liegt Ihr Engpass wie im obigen Beispiel bei lediglich 7.239,00 € erhalten Sie auch nur einen
Zuschuss in Höhe Ihres persönlichen Engpasses . Ist Ihr Engpass höher als der maximale Zuschuss, erhalten Sie „nur“ den maximalen Zuschuss von 9.000,- €.
Weitere Beispiele erhalten Sie in den FAQ´s unter Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des beantragten Zuschusses“ abgefragt?

Was muss bei Punkt 2 des Antrags („Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“) angegeben werden?
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle,
unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Anmerkung: Erstellen Sie eine Einzelkostenaufstellung und erläutern Sie jede Position. Erläutern Sie insbesondere auch die Berechnung der angemessenen Kosten der Lebensführung (s.o.). Im Fall von behördlich angeordneter Betriebsschließung
dürfte es ein leichtes sein, eine Erläuterung für den Umstand zu schaffen, warum Sie die Kosten jetzt und in naher Zukunft nicht mehr selbst decken können. Soweit Sie bisher Überschüsse und Gewinne erzielt haben, hätte sich somit auch kein
Liquiditätsengpass ergeben.
Wenn Ihr Unternehmen– wenn auch reduziert – aktiv ist, müssen die aktuellen Entwicklungen und Werte genauer betrachtet und ggf. umfangreicher erläutert werden.
Hierzu können wir uns gerne besprechen.

Tipps & Tricks, welche Informationen helfen:

  • Hierfür können in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
  • Falls Ihr Betrieb aufgrund der Coronaverordnung geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache beispielsweise auf jeden Fall in der Begründung an.
  • Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen und anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass, beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
  • Es sollten gegebenenfalls auch Angaben zu liquidem Privatvermögen, das vor Inanspruchnahme der Soforthilfe einzusetzen ist (außer Altersvorsorge und Mittel für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt), gemacht werden und darzulegen, inwiefern dieses zur Deckung der Verbindlichkeiten (nicht) ausreicht.

Wie berechne ich die Anzahl der Beschäftigten für mein Unternehmen und was ist ein Vollzeitäquivalent (VZÄ)?
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.

Welche Beschäftigungsgruppen werden überhaupt einberechnet?
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger,
  • für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
  • Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub
  • mitarbeitende Eigentümer/ innen,
  • Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen
  • Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch Auszubildende (pro Person 1 VZÄ)
  • Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.

Nicht einberechnet werden:

  • Beschäftigte im Elternurlaub

Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • über 30 Stunden = Faktor 1
  • auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung!

Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck

Stand: 24.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits gestern morgen hat uns die Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe – sogenannte Soforthilfe-Corona – in Baden-Württemberg erreicht.

Da am gestrigen morgen jedoch online noch keine bestätigten Berichte und Veröffentlichungen auf den Seiten der Baden-Württembergischen Landesministerien oder anderen offiziellen Plattformen zur Prüfung zu Verfügung standen, haben wir uns entschieden noch keine Informationen herauszugeben.

Da sich die Informationen mittlerweile als richtig bestätigt haben, erhalten Sie hiermit die von uns aufgearbeitete Handlungshilfe und Zusammenstellung der Landesförderung.

Die Antragsstellung ist erst ab Mittwoch Abend (25.03.2020) über ein elektronisches Antragsverfahren möglich. Da für das Verfahren jedoch Unterlagen und Informationen zusammengetragen werden können, haben Sie die Möglichkeit diese bereits heute und im Laufe des morgigen Tages aufzubereiten. Soweit wir Sie dabei unterstützen können, bitten wir um kurze Rückmeldung.

Wir bitten Sie unsere Checkliste als nicht abschließende Kurzanleitung zu sehen. Rechtlicher Anspruch auf Richtigkeit besteht nicht. Die Richtlinie in der ursprünglichen Fassung lesen Sie z.B. hier. Informationen der Landesregierung erhalten sie hier.


Zur Beurteilung Ihrer Umsatzerlöse und Verdienstausfälle ist es wichtig tagesaktuelle Informationen zu den Anordnungen von Betriebsschließungen und Genehmigungen zum weiteren Betrieb zu erhalten. Welches Unternehmen in Baden-Württemberg schließen muss oder geöffnet bleiben darf, entnehmen Sie bitte dieser Aufstellung. Sie wird hier stetig aktualisiert.

  1. Soweit Sie nach Prüfung der unten aufgeführten Checkliste den Anspruch auf Soforthilfe begründen können, sind hierfür noch weitere Unterlagen notwendig:
  2. Mitgliedsnummer der IHK oder HWK. Wenn Sie keiner dieser Kammern angehören benötigen Sie keine Nummer.
  3. Kundennummer der L-Bank, soweit bereits Kontakt zu dieser bestand
  4. Handelsregisternummer (soweit vorhanden)
  5. Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer)
  6. Bankverbindung
  7. De-minimis-Erklärung – Halten Sie Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen bereit. (Eine gute Erklärung zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auf dem Portal www.fuer-gruender.de)
  8. Bitte halten Sie auch Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ggf. erhalten oder beantragt haben, bereit.
  9. Keine Betriebsschließung und daher nur Umsatzrückgang: Nachweise über die Umsätze der Monate Januar – März 2019, bzw. bei – Antragsstellung im April 2020 -> Umsätze der Monate Februar – April 2019.
  10. Höhe des Liquiditätsengpasses (auf drei Monate betrachtet): Vereinfacht: Liquiditätsreserven ./. 3 x mtl. Fixkosten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten + fiktiver Unternehmerlohn 1.180,- Euro)
  11. Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen (auf Vollzeitkräfte umgerechnet, sog. Vollezeitäquivalente)
  12. Alle Dokumente als PDF-Datei vorhalten!

 

Checkliste zum Antrag:
1. In welcher Form wird gefördert:

Das Land Baden-Württemberg zahlt einen einmaligen Zuschuss

2. Umfang der Förderung:

Der Zuschuss maximal bis zu:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,[1]
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
  • 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Ist der durch die Corona-Pandemie verursachte Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch niedriger, als der maximal zur Verfügung stehende Zuschuss, wird nur der niedrigere Betrag ausgezahlt. Dies ist unsere Auffassung der Regelung. Diese muss m.E. noch konkretisiert werden.
Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig

3. Betriebliche Voraussetzungen:

  • Unternehmenshauptsitz in Baden-Württemberg
  • Bisher keine weitere Förderung in anderen Bundesländern beantragt
  • Mein Unternehmen ist keines in Schwierigkeiten die nicht durch das Coronavirus verursacht sind (Leitlinie ggf. prüfen) Bei GmbH´s kann angegriffenes Stammkapital schon dazu führen!
  • Unmittelbar durch das Coronavirus verursachte:

    – existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage
    – massive Liquiditätsengpässe

Was ist eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder ein Liquiditätsengpass:

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage = Umsatzrückgang im Antragsmonat >= 50% Vergleichsrechnung: Antragsmonat März 2020, Vergleich mit den Durchschnittsumsätzen Januar bis März 2019, Antrag April 2020, Vergleich mit den Umsätzen Februar bis April 2019

und/ oder

der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige

und

die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.

Wir interpretieren die Regelung folgendermaßen:
Voraussetzung 4 a + c, oder 4 b + c, oder 4 a + b + c

Persönliche Voraussetzungen:

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ),
wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ).
Soloselbständige ohne Arbeitnehmer, wenn Haupteinkommen oder mind. 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushalts aus dieser Tätigkeit erzielt wird

Die Beschäftigtenzahl ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben. Umrechnung:
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Verfahren:

Anträge sind bis auf Weiteres an die zuständige Kammer zu richten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich die jederzeitige Änderung dieser Richtlinien vor.

Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auf den Seiten des Landesministeriums elektronisch abrufbar. Diese erhalten Sie als Link in einer Updateversion dieses Schreibens sobald uns diese vorliegt.

Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und unterschrieben und eingescannt bei folgenden Kammern einzureichen:

  • Handwerkskammer: zuständig für Handwerksberufe
  • Industrie- und Handelskammer: zuständig für Handelsbetriebe, Freie Beruf und Berufe ohne Kammerzugehörigkeit

Die zuständige Kammer bestätigt die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter und zahlt die Finanzhilfe unmittelbar auf das Konto des Antragstellers/Zuschussempfängers aus.

!!! Bitte beachten Sie unbedingt die weiteren Bedingungen wie Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, die Anrechnung sonstiger Hilfen, die Mittelverwendung, Mitteilungspflichten und Widerrufsvorbehalte, Strafrechtliches bei Falschangaben, Bewilligungsbehörde, Auskunftspflichten und Prüfung für den Anspruch. Unser Newsletter bietet keine Rechtsberatung und stellt lediglich einen groben Überblick über die gegebenen Maßnahmen.

Hinweis des Autors Sven Rührschneck:

In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest. Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt. Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen, per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.

Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist. Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account auf den Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Google usw. ist ausdrücklich nicht gestattet.

Bereits veröffentlichte Informationen sind umgehend von den entsprechenden Seiten zu entfernen.

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