Unterstützung für Arbeitnehmer

Welche Maßnahmen können Sie in während der Krise bezüglich Ihres Geldes ergreifen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

viele von Ihnen sind unmittelbar von den wirtschaftlichen Auswirkungen Coronavirus betroffen.
Unerwartet und spontan muss man sich mit dem Thema Kurzarbeit und der Auswirkung auf das
eigene Nettoeinkommen auseinandersetzen. Kinderlose erhalten lediglich 60% Ihres bisherigen
Nettoeinkommens – Arbeitnehmer mit Kindern 67%.

Welche Maßnahmen können Sie in dieser Situation vornehmen, um Ihr Einkommen zu stärken und welche Entgeltansprüche bestehen wann?

1. Steuerklassenwechsel

Das Kurzarbeitergeld ist abhängig von dem Nettoentgelt des laufenden Anspruchszeitraums. Der Anspruchszeitraum ist der Kalendermonat. Das Nettoentgelt ist bekannterweise Abhängig von der vorliegenden Steuerklasse. Ändert sich die Steuerklasse im jeweiligen Anspruchszeitraum, erhöht oder vermindert sich auch das Kurzarbeitergeld. Somit kann durch die Wahl der Steuerklasse das Kurzarbeitergeld optimiert werden. Kinderlose Ledige, geschiedene und verwitwete profitieren an dieser Stelle leider nicht und können unter Punkt 2 weiterlesen.

Ehepaare haben grundsätzlich die Wahl zwischen der Lohnsteuerklassenkombination 3/5 sowie 4/4 sowie 4/4 Faktor. Alleinerziehende Ledige haben die Möglichkeit zwischen der Steuerklasse 1 und der Steuerklasse 2 zu wählen. Hier ist jedoch wichtig dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerklasse 2 vorliegen. (ein Kind im Haushalt für das man Kindergeld erhält und keine weitere volljährige Person im Haushalt für die man kein Kindergeld erhält)

Wie sich eine Steuerklassenänderung auf das Kurzarbeitergeld auswirkt, können Sie mit unserem Rechner selbst ermitteln. Haben Sie fragen hierzu, oder möchten Sie eine individuelle Beratung bitte ich Sie sich mit uns in Verbindung zu setzen. Sind Sie sich bereits über den Wechsel und die Vorgehensweise sicher, können Sie hier (Formular 20) einen Antrag auf Wechsel der Steuerklasse ausfüllen und an Ihr Finanzamt senden. Seit dem am 28.11.2019 verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetz III können Steuerklassen nun mehr als einmal jährlich
gewechselt werden. Dies bedeutet dass bei Beendigung der Kurzarbeitfür den Folgemonat wieder eine andere passende Kombination gewählt werden kann.

2. Aufnahme und Fortsetzung eines Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung / 450€ Job)

  1. Sie haben eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und übten bisher schon zusätzlich einen Minijob aus. Ihr Arbeitgeber (Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) kündigt Kurzarbeit an – dann gibt es gute Nachrichten: Sie dürfen Ihren Minijob bei dem weiteren Arbeitgeber ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld ausüben.
  2. Sie haben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und bisher keinen Minijob, Ihr Arbeitgeber ordnet Kurzarbeit an und Sie nehmen deshalb nun erstmalig einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, wird das Einkommen aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Es erfolgt somit eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes. Allerdings nicht zu 100%. In welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt, muss jedoch individuell berechnet werden. In der kommenden Woche soll in der Bundesregierung darüber entschieden werden, ob während der Kurzarbeit aufgenommene Minijobs nicht angerechnet werden.
  3. Für den MiniJob selbst besteht – bisher – kein Anspruch auf Kurzarbeitergel.

3. Anpassung der Vorauszahlungen, Stundung von Steuernachzahlungen

Auch Sie als Arbeitnehmer müssen unter Umständen Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Es ist möglich diese Vorauszahlungen vorläufig zinslos zu stunden oder vollständig auf 0,00 € herabsetzen zu lassen, wenn damit zu rechnen ist, dass es zu keinen Nachzahlungen kommt. Daher ist es auch möglich die im I. Quartal 2020 – zum 10.03.2020 bereits gezahlte  Vorauszahlung – wieder erstatten zu lassen.

Ebenso ist es möglich aktuell anstehende Einkommensteuernachzahlungen für vergangene Jahre zinslos stunden zu lassen.

4. Durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt, oder erkrankt?

Sie wurden als Verdachtsfall von der Behörde unter Quarantäne gestellt? Wenn die Quarantäneanordnung nach §30 Infektionsschutzgesetz durchgeführt wird und damit ein Beschäftigungsverbot nach §31 Infektionsschutzgesetz einhergeht, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls in voller Höhe in den ersten 6 Wochen, danach ein Anspruch in Höhe des Krankengeldanspruchs. Bitte sprechen Sie im Quarantänefall die Behörden auf die Bescheinigung an!

Gleiches gilt im Fall einer Erkrankung durch das Virus – oder eben jede andere Krankheit auch. Hier haben Sie vollen Anspruch auf Ihr Gehalt für 6 Wochen, danach ergibt sich der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Haben Sie Fragen zu den Ausführungen sind wir zu unseren verkürzten Erreichbarkeiten telefonisch oder per Email erreichbar.

Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck und Team

Hinweis des Autors Sven Rührschneck:

In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest. Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt. Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen, per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.

Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist. Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account auf den Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Google usw. ist ausdrücklich nicht gestattet.

Bereits veröffentlichte Informationen sind umgehend von den entsprechenden Seiten zu entfernen.

Teile diese News

weitere News: