Update 3: 23.3.2020
Nach der heutigen Pressekonferenz des bayerischen Staatsministeriums für Finanzen ist es möglich die am 10.02.2020 bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlung zu stunden und damit zurückzahlen zu lassen.
In Baden-Württemberg liegen uns hierzu noch keine Meldungen vor. Proaktiv werden wir jedoch auch in diesem Bundesland entsprechende
Anträge heute schon stellen. Hessen und NRW setzen die Maßnahme ebenfalls bereits um.
Hintergrund:
Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.
Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.
Hierfür ist ein Antrag notwendig. Bitte senden Sie uns hierzu eine E-Mail mit dem Betreff: Antrag auf Erstattung der UStDV oder rufen uns an. +49 9342 92230.
Die bisherigen Maßnahmen des Finanzamtes für unmittelbar und nicht unerhebliche betroffene:
- Zinslose Stundung von Nachzahlungen zur Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
- Vereinfachte Anpassung von Vorauszahlungen der o.g. Steuerarten
- Vereinfachte Herabsetzung von Vorauszahlungen und Erstattung bisher geleisteter
- Vorauszahlungen (soweit Voraussetzungen vorliegen)
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
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Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team!
Update 2: 19.3.2020
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat soeben in einer Pressekonferenz eine Klarstellung zum Umfang der vereinfachten Stundung geschaffen:
„Die vereinfachte Stundungsregelung gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden.“
Update 1: 19.3.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute morgen hat das Bundesfinanzministerium das ersehnte Schreiben zur Klarstellung der steuerlichen Maßnahmen veröffentlicht.
Im Kern stimmen die Aussagen mit unserem gestrigen Schreiben überein. Das Bundesfinanzministerium hat keine Aussage dazu getroffen, ob Umsatz- und Lohnsteuern ebenfalls gestundet werden können.
Es ist allerdings auch keine Aussage dazu enthalten, dass diese Steuern nicht gestundet werden können. Fällige und fällig werdende Steuern sind stundungsfähig. Im weiteren ist es notwendig unmittelbar und nicht unerheblich betroffen zu sein.
Bei einer mittelbaren Betroffenheit gelten die bisherigen Regelungen. Wir gehen davon aus dass bei einer mittelbaren Betroffenheit jedoch auch großzügiger über Stundungsanträge im Bereich Ertragssteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer)
entschieden wird. Hier besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Zinslosigkeit. Auch werden Umsatz- und Lohnsteuern von nur unmittelbar Betroffenen voraussichtlich nicht ausgesetzt werden können.
Bitte geben Sie den Ihnen bekannten Sachbearbeitern direkt Information, soweit Sie betroffen sind. Wir leiten entsprechende Anträge für Sie ein.
Im weiteren Bitte ich Sie um Ihr Verständnis, dass es aktuell zu einer sehr hohen Anzahl an Anfragen kommt und daher Ihre Nachrichten mit starker Zeitverzögerung von bis zu 2 Tagen erst beantwortet werden können.
Wir bemühen uns jede Nachricht bei Eingang zu Sichten und nach Prioritätslevel Rückmeldung zu geben.
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
(COVID-19/SARS-CoV-2)
IV A 3 -S 0336/19/10007 :002 DOK 2020/0265898
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen.
Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern,
die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, folgendes:
- Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt
bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. - Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
- Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.
In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. - Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Wir halten Sie auf dem laufenden!
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team
Stand 18.3.2020
Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen.
Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.
Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.
In Aussicht gestellt sind derzeit folgende Maßnahmen:
- Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
- In Bayern wird lt. Mitteilung vom 17.03.2020 eine Zinsfreie Stundung der Einkommen-, Körperschaft- sowie auch Umsatzsteuer bis 31.12.2020 erfolgen.
- Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.
- Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist – so die Ankündigung der Bundesregierung.
- Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen.
- Auf Säumniszuschläge soll bis Ende des Jahres verzichtet werden
- Für Fristverlängerungen gibt es (noch) keine Regelung, diese sollen zur Vermeidung von Verspätungszuschlägen großzügig genehmigt werden.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Außenprüfungen?
Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen und Außenprüfungen unterbrochen werden.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass Finanzämter weiterhin per Telefon, Post bzw. E-Mail erreichbar sind.
Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen gilt zunächst § 171 Abs. 4 S. 1 AO. Der Anwendungsbereich von § 171 Abs. 4 S. 2 AO dürfte durch Coronabedingte Unterbrechungen der Außenprüfung nicht anwendbar sein.
Im Übrigen dürfte § 171 Abs. 1 AO erfüllt sein. Hiernach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung?
Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt seit dem 16. März 2020 Prüfungen bei Arbeitgebern und Steuerberatern vor Ort nicht mehr durch. Soweit Prüfungshandlungen stattfinden, geschieht dies im Rahmen der Übersendung oder Übermittlung von Unterlagen und Daten, insbesondere im Rahmen der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung. Diese Anordnung gilt bis auf weiteres.
Wir halten Sie auf dem laufenden!
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team
Hinweis des Autors Sven Rührschneck:
In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest.
Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten
ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt.
Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen
zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen,
per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.
Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist.
Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account
auf den Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Google usw. ist ausdrücklich nicht gestattet.
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