Sehr geehrte Damen und Herren,
In der Nacht vom 20. auf den 21.03. tritt eine vorläufige Ausgangssperre für Bayern in Kraft.
Unter Punkt 4 in Verbindung mit Punkt 5a der Allgemeinverfügung heißt es:
„4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a; die Ausübung beruflicher Tätigkeiten.“
Unter Punkt 6 heißt es weiter:
„Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren.
Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.“
Für Mitarbeiter von Unternehmen empfiehlt es sich deshalb,
künftig eine Arbeitgeberbescheinigung auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz mitzuführen.
Selbstständigen empfehlen wir, auf dem Weg zum Kunden möglichst den Auftrag
und eine Kopie der Gewerbeanmeldung mitzunehmen. Auch andere Dokumente,
wie unser Musterformular „Bestätigung des Auftraggebers“, sind geeignet die betriebliche
Notwendigkeit der Fahrt zu belegen.
Im weiteren wurde am Abend des 20.03.2020 unter der Website der Bayerischen Staatsregierung ein FAQ-Katalog mit Informationen zur Ausgangsbeschränkung herausgegeben.
Wir haben bereits einige Anfragen von Dienstleistern und Handwerkern, ob Sie weiterhin zu Ihren Kunden und Auftraggebern fahren dürfen.
Hierzu können wir aktuell nur auf den o.g. FAQ-Katalog verweisen.
„Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Wenn zu Hause ein Notfall vorliegt, z. B. ein Wasserschaden, Heizungsausfall, eine kaputte Toilette, dann darf ein Handwerker kommen.
Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten“
Die gleiche Aussage wurde für Haushaltshilfen erteilt. Auch diese dürfe demnach weiterarbeiten, sollten es wenn möglich aber vermeiden.
Es bleibt abzuwarten ob die Formulierung „sollten“ in den nächsten Tagen zu einem konkreten „müssen“ geändert wird.
In Anbetracht der Polizeikontrollen empfiehlt es sich als Handwerker/Dienstleister/Auftragnehmer, eine Bestätigung des Auftraggebers einzuholen und mitzuführen.
Hierzu haben wir für Sie ein Musterformular: Bestätigung des Auftraggebers“ zum Ausfüllen erstellt.
Ebenso ist es zum Empfehlen Ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, damit diese mitgeführt werden kann.
Hierfür können Sie das Musterformular „Erklärung des Arbeitgebers“ verwenden.
In eigener Sache ein Auszug aus dem FAQ-Katalog:
„Dürfen Anwälte oder Steuerberater noch Mandanten beraten?
Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. telefonisch Beratung leisten.
Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man die Kanzleien nicht mehr aufsuchen.“
Ein klares Statement, mit dessen Umsetzung wir vor einer Woche bereits begonnen haben – zu Ihrem und unserem Schutz.
Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team
Hinweis des Autors Sven Rührschneck:
In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest.
Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten
ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt.
Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen
zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen,
per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.
Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist.
Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account
auf den Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Google usw. ist ausdrücklich nicht gestattet.
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