Kein Abzugsverbot für Gartenfest einer Rechtsanwaltskanzlei

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.07.2016 klargestellt. Konkret ging es um den Abzug der Ausgaben für „Herrenabende“, die eine Rechtsanwaltskanzlei im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltete (Az.: VIII R 26/14).

Quelle: beck.de

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