Mieter, denen ordnungsgemäß gekündigt wurde, die aber trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Denn der Vermieter darf nach verstrichener Kündigungdfrist die ortsübliche Miete ansetzen. Und der Maßstab dafür ist eine Neuvermietung, wie der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 18.01.2017 entschieden hat. Der Vermieter darf daher so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können und muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen vor allzu hohen Forderungen schützen sollen (Az.: VIII ZR 17/16).
Quelle: beck.de