LG Stuttgart: Kreisparkasse muss neueren Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsinformation rückabwickeln

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.04.2017 (Az.: 8 O 295/16) erneut eine Sparkasse zur Rückabwicklung eines sogenannten Neuvertrages verurteilt. Wie die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte mitteilt, hatte sich das Gericht mit einer Widerrufsinformation der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 17.07.2010 auseinanderzusetzen. Es habe festgestellt, dass die Widerrufsfrist im Juli 2010 nicht in Lauf gesetzt worden war, weil die beklagte Sparkasse den Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet hatte. Damit seien die Stuttgarter Richter einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW 2017, 1306) gefolgt.

Quelle: beck.de

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