Sehr geehrte Damen und Herren,
in der gestrigen Plenarsitzung des Bundesrates wurde eine Verdienstausfallentschädigung für Sorgeberechtigte beschlossen.
Diese Informationen sind insbesondere für:
selbständig und nichtselbständig Tätige Eltern und Sorgeberechtigte sowie Arbeitgeber von Eltern.
Die Bundesregierung hat auf den Verdienstausfall von Eltern reagiert, die aufgrund von Schul- und Kitaschließungen zur Betreuung Ihrer Kinder nicht mehr Ihrer Tätigkeit nachgehen können.
Bisher ist den Eltern nur die Möglichkeit geblieben den Verdienstausfall durch bezahlten Urlaub zu kompensieren. Selbständige Unternehmer haben bisher – soweit die Landes- und Bundes-Soforthilfen nicht beansprucht werden können – keine Möglichkeit Entschädigungen hierfür zu erhalten. Eine Notbetreuung der Kinder scheidet in den meisten Fällen aus.
Um auch Eltern eine Verdienstausfallentschädigung zu ermöglichen, hat der Bundesrat der von der Bundesregierung in der gestrigen Sitzung vorgelegte Beschlussfassung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt.
Durch diese Änderung ist es für Eltern möglich für die notwendige Betreuung Ihrer Kinder eine Entschädigung über 67% des entgangenen Verdienstes zu erhalten.
Die Voraussetzungen, das Antragsverfahren und die Behörden wollen wir Ihnen hier in der Form einer „kurzen“ Übersicht vorstellen. Wir bitten um Verständnis, dass außer dem Gesetzesentwurf, der Beschlussfassung und sehr knappen Informationen bei den maßgeblichen Ministerien, noch keine weiteren Handlungshilfen und strukturierten Informationen vorliegen und daher damit zu rechnen ist, dass wir in einigen Punkten unserer Ausführung noch nachbessern und konkretisieren müssen. Hierfür bitten wir unsere Updates zu diesem Thema zu beachten.
Ab wann gilt die Neuregelung:
- Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 30.03.2020 in Kraft
Welcher Personenkreis hat Zugang zur Entschädigung:
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern (selbständig und nichtselbständig Tätig)
- Voll- und Teilzeitkräfte so die sich nicht in Kurzarbeit befinden
- MiniJobber
- Für Kinder in Vollzeitpflege sind die Pflegeeltern anspruchsberechtigt
- Sorgeberechtigt ist der, dem die Personensorge nach § 1631 BGB zusteht
Wann habe ich Anspruch:
- Schließung von Kita´s und Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen
- Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit wie z.B. Notbetreuung in Kita oder Schule, Betreuung durch anderen Elternteil oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte.
- Nicht zumutbar ist die anderweitige Betreuung durch Personen einer Risikogruppe
- Betreuung von Kindern bis einschließlich 12 Jahren
- Kein Anspruch der Sorgeberechtigten, wenn die Arbeitszeit bereits aufgrund von Kurzarbeit reduziert ist
- Kein Anspruch wenn noch Zeitguthaben (Überstunden) bestehen, diese sind vorrangig abzubauen
- Keine „zumutbare“ Möglichkeit von Homeoffice oder Ortsflexiblen Arbeiten
Verfahren:
- Lohnfortzahlung des Entschädigungsanspruchs durch den Arbeitgeber
- Antragstellung durch den Arbeitgeber (bei Arbeitnehmern) oder dem Unternehmer für sich selbst
- Antragsstellung innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Maßnahme (Schul- oder Kitaschließung)
- Möglichkeit auf Vorschusszahlung der voraussichtlichen Entschädigungszahlung!
Notwendige Unterlagen:
- Formlose Bestätigung dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, insbesondere keine Notbetreuung möglich ist und andere Personen der Familie die Betreuung nicht übernehmen können.
- Bescheinigung über die Höhe des Einkommens
- Antragsformular
Höhe der Entschädigung
- Entschädigung in Höhe von 67% des Verdienstausfalls (Netto-SOLL-verdienst), maximal 2.016,- € mtl.
- Bei selbständigen gilt der Verdienst des zuletzt dem Finanzamt nachgewiesenen Einkommen (§15 SBG 4: Arbeitseinkommen: Gewinn nach Einkommensteuergesetz)
- Für nicht sozialversicherungspflichtige Personen, zusätzliche Entschädigung der sozialen Aufwendungen in angemessenem Umfang (§58 SGB 3)
- Anrechnung anderer Leistungen auf die Entschädigung
- Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
- Einkommen aus einer Tätigkeit, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt
Zuständige Behörden:
Unterfranken:
Regierung von Unterfranken – Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
97064 Würzburg
Infektionsschutz; Beantragung einer Entschädigung bei Tätigkeitsverbot,
Telefon +49 (0)931 380-1586
Fax +49 (0)931 380-2586
E-Mail gesundheit@reg-ufr.bayern.de
Wertheim/Tauberbischofsheim:
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Gesundheitsamt
Albert-Schweitzer-Str. 31
97941 Tauberbischofsheim
Tel.: 09341/82-5579, Fax: 09341/82-5560
E-Mail: gesundheitsamt@main-tauber-kreis.de
Internet: www.main-tauber-kreis.de
Was ist als erstes zu tun?
Bei Arbeitnehmern sollten die gearbeiteten Stunden, die in Anspruch genommenen Urlaubsstunden, die in Anspruch genommenen Überstunden, Kurzarbeitszeiten, Ausfallzeiten durch Krankheit und Ausfallzeiten durch Betreuung detailliert aufgezeichnet werden.
Bei Selbständigen sind die Betreuungszeiten durch die Arbeitszeiten des anderen Sorgeberechtigten ggf. vorzuhalten. Halten Sie Informationen über die Schließung der Einrichtung bereit.
Stehen die Zeiten fest, kann ein Antrag auf Vorschusszahlung gestellt werden. Wenn die Schulen und Kita´s wieder geöffnet sind, und die Maßnahme beendet ist, kann der Endgültige Antrag eingereicht werden.
Für Fragen, Beschaffung von Unterlagen und Unterstützung bei der Beantragung stehen wir Ihnen wie immer zur Verfügung! Neuigkeiten entnehmen Sie bitte unserer Website www.kanzlei-ruehrschneck.de
Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team!
Hinweis des Autors Sven Rührschneck:
In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest.
Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten
ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt.
Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen
zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen,
per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.
Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist.
Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account
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