Update 3: 28.3.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Ihnen ein wichtiges Update zu den Soforthilfevoraussetzungen in Bayern nicht vorenthalten.
Bitte lesen Sie diese Information, soweit Sie einen Soforthilfe Antrag in Bayern gestellt haben oder noch stellen möchten!
Am Ende der vergangenen Woche (20.-24.03.) hat die Landesregierung in Bayern Ihr Formular zur Soforthilfe in Bayern überarbeitet. Es wurde ein unscheinbarer weiterer Absatz 8.10 zur Bestätigung eingefügt:
8.10. Ich erkläre, dass der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Voraussetzung das zuerst vorhandene private Liquide Mittel verbraucht werden müssen, war von Beginn an bekannt. Mit dieser Regelung sehen wir, nach Rücksprache mit Kollegen, Rechtsanwälten und der Steuerberaterkammer, eine Verpflichtung neben den privaten liquiden Mitteln zuerst Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstige Eigenmittel und Liquiditätsmaßnahmen zu verwenden. Diese Mittel sind in unserem Berechnungsvorschlag hinzuzurechnen:
Verfügbare Liquide Mittel, Steuerstundung, sonstige Eigenmittel, Liquiditätsmaßnahme = X
((Fixkosten des Betriebs + Lebenshaltungskosten lt. Destatis.de) x 3 Monate) = Y
X ./. Y = negativer Betrag = Höhe des Liquiditätsengpasses
Wie bisher empfehlen wir Ihnen diese Berechnung dem Antrag beizulegen.
Die wichtigste Änderung durch in dem Formular ist neben dem Umstand die Steuerstundung anzurechnen zu müssen, jedoch die Erforderlichkeit „Liquiditätsmaßnahmen“ auszuschöpfen.
Was sind „Liquiditätsmaßnahmen“?
Für diesen verwendeten Begriff gibt es keine Definition. Daher sind unseres Erachtens grundsätzlich die üblichen Maßnahmen zu Beschaffung von Liquidität (I. Grades) anzuwenden:
- Forderungen eintreiben
- Sale and Lease Back
- Erhöhung langfristiger Verbindlichkeiten (Darlehen!)
- Factoring (Forderungsverkauf)
Alle weiteren „Liquiditätsmaßnahmen“ gehen in der jetzigen Situation ins Leere.
Für Kapitalgesellschaften würde noch die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital sowie die Kapitalerhöhung in Betracht kommen. Da der Grundsatz der Trennung von Privatvermögen des Gesellschafters und Betriebsvermögen der Gesellschaft weiterhin aufrecht Erhalten werden soll, besteht unseres Erachtens hierfür keine Notwendigkeit.
Diese Maßnahmen sind in Ihrer Gesamtheit natürlich nicht zielführend, wenn ein sofortiger Bedarf an liquiden Mitteln besteht. Es geht um SOFORTHILEN die durch die o.g. Maßnahmen maßgeblich verzögert werden würde.
Eine rechtssichere und vor allem straffreie Antragsstellung ist jedoch grundsätzlich ohne die Prüfung der Möglichkeit den Liquiditätsengpass mit anderen „Liquiditätsmaßnahmen“ nach unserer Auffassung nicht möglich.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend bei Antragsstellung darauf hinzuweisen, dass noch keine weiteren sonstigen Liquiditätsmaßnahmen getroffen wurden, oder zeitlich bedingt noch nicht getroffen werden konnten. z.B. Banktermine zur Kreditprüfung konnten noch nicht geführt werden, Liquiditätsengpässe bei Kunden verhindern den Geldzufluss.
Treffen Sie Maßnahmen um bei Prüfung einen Nachweis vorhanden zu haben, dass Sie alle Bemühungen zur Mittelbeschaffung auf sich genommen haben!
Für bereits gestellte Anträge sollte überlegt werden, diese Erklärung noch nachzuholen.
In welchem Umfang es tatsächlich im Nachgang zu einer Einzelprüfung der Antragsvoraussetzungen nochmals kommen wird, können wir natürlich heute noch nicht sagen.
Die Regelung jedenfalls steht aus unserer Sicht dem Sinn und Zweck der Soforthilfe entgegen, da es durch jegliche Maßnahme zunächst zu Verzögerungen bei der Mittelbeschaffung kommen würde.
Wir hoffen hier auf Klarstellung der Begrifflichkeit und halten Sie weiterhin auf dem laufenden. Bis dahin bitten wir jedoch unsere o.g. Empfehlung umzusetzen!
Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team!
Update 2: 26.3.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Website der Regierung von Mittelfranken ist eine FAQ Liste veröffentlicht worden,
welche weitere Fragen zum Antrag auf Bayerische Soforthilfe beantwortet. Das bayerische Landesministerium
hat bisher keine vergleichbaren FAQ´s aufgestellt.
Darüber hinaus werden die Fragen mit der Bundes-Soforthilfe kombiniert.
Wir haben hier jedoch nur wichtigsten Fragen zur Soforthilfe Bayern zusammengestellt:
Die Bundessoforthilfe werden wir, sobald eine Antragsstellung möglich ist, in einem gesonderten Mailing behandeln.
Die Antworten auf die Fragen decken sich nahezu ausschließlich mit den Antworten zur Soforthilfe Baden-Württemberg.
Soforthilfe Corona – Schnell-Antrag – FAQs
(Stand: 25.03.2020, 10.30 Uhr)
Frage:
Bekomme ich eine Bestätigung, dass mein Antrag eingegangen ist?
Antwort:
Leider ist eine Bestätigungs-E-Mail aus technischen Gründen nicht möglich.
Frage:
Was soll ich tun, wenn ich im Nachhinein Fehler in meinem Antrag bemerke oder Angaben berichtigen will?
Antwort:
Bitte schicken Sie eine E-Mail mit den berichtigten Angaben an poststelle@reg-mfr.bayern.de.
Wir versuchen die Angaben zu berücksichtigen. Dies wird jedoch Zeit brauchen. Unvollständige oder offensichtlich falsche Anträge werden auf Grund der Vielzahl an Anträgen zunächst zurückgestellt.
Frage:
Was soll ich machen, wenn ich feststelle, dass mein bereits gestellter Antrag unvollständig war?
Antwort:
Wir bitten Sie von der erneuten Einsendung des Antrages abzusehen. Warten Sie bis wir auf Sie zukommen um die noch fehlenden Informationen einzuholen.
Frage:
Was versteht man unter dem Punkt 6 „Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses“ des Antrages?
Antwort:
Die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal 3 Monaten herangezogen werden, beschränkt auf die Kosten ab 11. März 2020.
Bei verbundenen Unternehmen ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
Anmerkung der Kanzlei: Wir empfehlen Ihnen unsere Ausführungen in der Email: Soforthilfe Baden-Württemberg auch in Bayern anzuwenden. Sie finden die Informationen unter www.kanzlei-ruehrschneck.de
Frage:
Muss ich erst mein ganzes Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?
Antwort:
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Bei Kapitalgesellschaften müssen zunächst die liquiden Mittel des Betriebsvermögens eingesetzt werden.
Das Privatvermögen bleibt auf Grund der gewünschten Trennung von Privat- und Betriebsvermögen unberücksichtigt.
Frage:
Wie berechnet sich die Anzahl der Beschäftigten unter Punkt 4?
Antwort:
Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber sind anteilig einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) anzugeben. Das heißt eine Beschäftigter mit 20 Wochenstunden entspricht 0,5 Vollzeitkräften. Beschäftigte auf 450 € Basis (Mini-Jobber) sind pauschal mit 0,3 Vollzeitkräften anzurechnen.
Der Inhaber zählt ebenso als +1 zu den Beschäftigten. Freiberufler oder Einzelunternehmer ohne Angestellte geben folglich „1“ statt „0“ als Beschäftigte an. Auszubildende sind vorerst gesondert anzugeben (z.B. 3 Vollzeitkräfte + 2 Azubis).
Anmerkung der Kanzlei: Beachten Sie auch die Hinweise der Soforthilfe Baden-Württemberg zur Anzahl der Beschäftigten.
Frage:
Wird ein Nebenerwerbsbetrieb auch bezuschusst?
Antwort:
Nebenerwerbsbetriebe werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, dass auch die Liquidität des Haupterwerbs nahe Null ist.
Frage:
Was muss ich bei Punkt 5 „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ angeben?
Antwort:
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden Umsatzeinbußen bzw. der Wegfall von Aufträgen sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss deutlich gemacht werden, dass die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können. (Ein Verdienstausfall ohne Liquiditätsengpass wird nicht gefördert.)
Frage:
Was ist eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. massive Liquiditätsengpässe?
Antwort:
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.
Anmerkung der Kanzlei: Wir empfehlen Ihnen unsere Ausführungen in der Email: Soforthilfe Baden-Württemberg auch in Bayern anzuwenden. Sie finden die Informationen unter www.kanzlei-ruehrschneck.de
Mit freundlichen Grüßen
Sven Rührschneck
Steuerberater
Update 1: 23.3.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit gestern hat die bayerische Landesregierung auf den eigenen Seiten Updates zum Antrag auf die bayerische Soforthilfe bereit gestellt.
Folgendes soll berücksichtigt werden:
In Nr. 6 des Antrags ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern.
Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Die Baden-Württembergische Landesregierung hat den Begriff Liquiditätsengpass konkretisiert:
Dieser bedeutet Liquiditätsreserve ./. 3 x (mtl. Fixkosten + Unternehmerlohn in Höhe von 1.180 €).
Ob dieser Grundsatz auch für Bayern anzuwenden ist, können wir leider nicht sagen.
Im weiteren wurde eine Definition zur Umrechnung von Minijobbern und Teilzeitkräfte in Vollzeitäquivalente geliefert:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Zudem wird darum gebeten, die Förderanträge nur an die Zuständigkeitsstellen zu senden
und nicht an das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Landesentwicklung.
Alle Informationen und Meldungen mit den entsprechenden Dokumenten und Links finden Sie auch auf unserer Website www.kanzlei-ruehrschneck.de
Bleiben Sie gesund
Ihr Steuerberater
Sven Rührschneck mit Team
Stand: 18.03.2020
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Anspruchsberechtigte:
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe(bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.
Höhe der Soforthilfe:
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Antragsformular:
Den Förderantrag finden Sie hier.
Verfahren:
Es wird gebeten, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und
entweder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden
oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden.
Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.
Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Es wird dringend gebeten, keine Förderanträge an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu schicken bzw. zu mailen.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.
Zuständige Stellen:
Die zuständigen Stellen finden Sie hier.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.
Bleiben Sie gesund!
Hinweis des Autors Sven Rührschneck:
In diesen Zeiten ist Kollegialität von besonders großer Bedeutung. Daran halte ich fest.
Viele der getroffenen Aussagen und Auffassungen in den von mir persönlich aufbereiteten Texten
ist durch den Meinungsaustausch mit Kollegen geprägt.
Daher möchte ich meinen Kollegen die Möglichkeit geben, die Hinweise und Informationen
zur direkten Information der eigenen Mandanten in persönlichen Gesprächen,
per Mailings oder Postrundsendungen zur Verfügung zu stellen.
Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass eine Vervielfältigung und die Veröffentlichung nicht gestattet ist.
Eine Veröffentlichung der Informationen durch meine Kollegen auf der eigenen Website oder im eigenen Account
auf den Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Google usw. ist ausdrücklich nicht gestattet.
Bereits veröffentlichte Informationen sind umgehend von den entsprechenden Seiten zu entfernen.